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Dekret über den Grund und Boden

Lenin meint hier das „Dekret über den Grund und Boden“, das auf dem II. Allrussischen Kongress der Arbeiter- und Soldatendeputiertenräte am 8. November (26. Oktober) 1917 angenommen wurde. Das Dekret hob das gutsherrliche Eigentum an Grund und Boden entschädigungslos auf und übergab die Güter der Gutsherren sowie alle Ländereien der Domänenverwaltung, der Klöster und der Kirchen mit dem gesamten lebenden und toten Inventar und Gebäuden den Bodenkomitees der Landbezirke und den Kreisbauernsowjets. Somit wurden die breiten Bauernmassen, die in zahlreichen Bauernversammlungen und in den von Sowjets ausgearbeiteten Instruktionen die Konfiskation der gutsherrlichen Ländereien und ihre Übergabe zur Nutznießung an die Bauern forderten, sofort nach dem Oktoberumsturz zufriedengestellt. Als Richtlinie bei der Durchführung der Agrarumwälzung wurde im 4. Punkt des „Dekrets über den Grund und Boden“ eine Musterbauerninstruktion empfohlen, die von der Redaktion der „Iswestija“ („Nachrichtenblatt“) des Allrussischen Rates der Bauerndeputierten auf Grund von 242 Instruktionen örtlicher Bauerndeputiertensowjets zusammengestellt worden war. Näheres darüber siehe die Rede Lenins über die Bodenfrage auf dem II. Allrussischen Kongress der Arbeiter- und Soldatendeputiertenräte, in der das „Dekret über den Grund und Boden“ ganz enthalten ist, sowie das Kapitel „Liebedienerei vor der Bourgeoisie in der Form einer .ökonomischen Analyse“ in der Broschüre Lenins „Die proletarische Revolution und der Renegat Kautsky“. [Ausgewählte Werke, Band 8]

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