Am 5. März (20. Februar) 1906 wurde das „allerhöchste Manifest", zusammen mit den zwei Ukasen an den Senat über die Reichsduma und den Staatsrat veröffentlicht. Die Regierung, die sich von der Oktober- und Dezemberpanik erholt hatte, nahm fast alle ihre am 17. Oktober gegebenen Versprechungen zurück. So wurde auf Grund des neuen Ukas der Obersten Gewalt das Recht eingeräumt, in der Zeit zwischen den Sessionen der Reichsduma Erlasse gesetzgeberischen Charakters herauszugeben, wobei diese Erlasse zwei Monate lang nach Eröffnung der Session in Kraft bleiben sollten. Die Duma erhielt das Recht der Ministerbefragung (Interpellation), die Minister aber erhielten das durch nichts eingeschränkte Recht, auf diese Anfragen nicht zu antworten. Die Grundgesetze des russischen Kaiserreichs durfte die Duma nicht antasten. Jede aus der Mitte der Duma hervorgehende Forderung eines neuen Gesetzes musste von 300 Abgeordneten unterzeichnet sein, worauf sie dem zuständigen Minister zugewiesen wurde. Dieser konnte entweder das geforderte Gesetz ausarbeiten und seine Besprechung aufschieben (das Höchstmaß des Aufschubs war nicht angegeben), oder seine Einbringung überhaupt unterlassen usw. Der Staatsrat verwandelte sich nach dem Ukas aus einem gesetzesberatenden in ein gesetzgebendes Organ, das mit denselben Rechten wie die Reichsduma ausgestattet war. Der reorganisierte Staatsrat, zur Hälfte von der allerhöchsten Stelle ernannt, zur anderen Hälfte von der Geistlichkeit, dem Adel und den Handels- und Industrieherren gewählt, erhielt das Vetorecht gegen die Beschlüsse der Reichsduma, die in diesem Falle überhaupt nicht an die allerhöchste Stelle weitergeleitet wurden. Die
Reichsduma war somit tatsächlich als ein gesetzberatendes Organ
neben dem Staatsrat gedacht. [Sämtliche Werke, Band 10] Das
Gesetz
vom 20. Februar 1906 und
zwei Ukase an den Senat über die Reichsduma und den Reichsrat
machten alle im Manifest vom 17. Oktober 1905 von der zaristischen
Regierung gegebenen Versprechungen zunichte. Durch das Gesetz wurde
der Reichsrat aus einer beratenden zu einer gesetzgebenden
Körperschaft. Der Reichsrat, dessen Mitglieder zur Hälfte vom Zaren
ernannt und zur Hälfte aus den Schwarzhunderterkreisen des Adels,
der Großkapitalisten und der Geistlichkeit gewählt wurden, erhielt
das gesetzliche Recht, jeden beliebigen Beschluss der Duma entweder
zu bestätigen oder zu verwerfen. [Werke, Band 10] |
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