Lenin meint hier das Gesetz vom 14./27. Juni 1910, durch welches das Dekret vom 9./22. November 1906 über das Recht des Ausscheidens aus der Dorfgemeinschaft und des Übergangs von Anteilland in persönliches Eigentum bestätigt wurde. Zugleich damit wurden in dem Gesetz vom 14./27. Juni 1910 die Hauptmomente des Dekrets vom 9./22. November 1906 entschiedener formuliert. So hieß es z. B. über die Frage des Übergangs von Anteilland in persönliches Eigentum in dem Dekret vom 9./22. November 1906: „In jenen Gemeinden, wo im Verlaufe von 24 Jahren zurückgerechnet von der Erklärung der einzelnen Hofwirte, dass sie von der Dorfgemeinschaft zum persönlichen Bodeneigentum übergehen wollten, keine allgemeine Neuaufteilung stattgefunden hat, werden diesen Hofwirten außer ihrem Hofanteil auch jene Bodenanteile ins persönliche Eigentum gegeben, die in ihrer Nutzung (Pacht) sich befanden“. Nach dem Gesetz vom 10./23. Juni 1910 halten in jenen Gemeinden oder Siedlungen, in denen seit der Überweisung des Anteillandes an sie noch keine Neuaufteilung stattgefunden hatte, alle Anteile in das Privateigentum der Bauern überzugehen. In allen anderen Gemeinden wurde das Ausscheiden aus der Dorfgemeinschaft bedeutend erleichtert. Ein Punkt des Gesetzes vom 14./27. Juni 1910 schränkte die Zahl der Anteile, die innerhalb eines Landkreises von einer Person als Privateigentum erworben werden konnten, vorübergehend auf 6 (in Bessarabien 2, in den südwestlichen Gouvernements 3) ein. [Lenin, Ausgewählte Werke, Band 4, Anm. 110] |
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